AG Bremen, Urteil vom 04.08.2011, Aktenzeichen: 9 C 135/11.
Zwei Urlauber müssen für ihre Heimreise einen Flug bei einem anderen, als dem ursprünglichen Luftfahrtunternehmen buchen, weil der bereits gebuchte Rückflug wegen eines Fluglotsenstreiks annulliert wurde. Die Kläger verlangen eine Kostenerstattung vom Luftfahrtunternehmen, während dieses sich, wegen Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands, nicht in der Pflicht sieht, für die Reisekosten aufzukommen.
Das Amtsgericht Bremen hat den Klägern jedoch den kompletten Betrag zugesprochen, mit folgender Begründung: Die Beklagte wusste von den Streiks bereits einen Tag vor der Annullierung und hätte somit den Flug durch Umfliegen der Streikzone organisieren oder einen anderen Flug mit anschließendem Bustransfer bereitstellen können. Die haftungsbefreiende Wirkung des außergewöhnlichen Umstands greife in diesem speziellen Fall deswegen nicht.
AG Bremen(9 C 135/11). Ersatzweise gebuchte Flüge werden vom ursprünglichen Unternehmen erstattet.