OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2013, Aktenzeichen: 50 C 12120/12
Die Klägerin buchte eine Ferienwohnung, die von der Internetseite der Beklagten vermittelt worden war. Sie verlässt die Wohnung frühzeitig, weil sie diese als mangelhaft bewertet. In diesem Urteil wird geklärt, unter welchen Umständen ein Vermittler von Ferienwohnungen auch für Mängel an der Mietsache haftet.
Eine Vermittlertätigkeit hinsichtlich der Vermietung einer Ferienwohnung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn auf der Internetseite, auf der die Buchung erfolgte, unter der Überschrift Storno- und Zahlungsbedingungen für dieses Ferienhaus ausdrücklich auf die Vermittlungstätigkeit und den
genannten Vermieter hingewiesen und unmittelbar unter der entsprechenden Angabe auch die Miet- und Reisebedingungen des genannten Vermieters durch einen Link zur Kenntnis gebracht worden
sind. (Rn.14)
OLG Düsseldorf (50 C 12120/12), Haftung eines Vermittlers für Mängel an vermieteter Ferienwohnung