Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2012, Aktenzeichen: X ZR 12/12.
Zwei Fluggäste buchen bei einem brasilianischen Luftfahrtunternehmen einen Flug nach Sao Paolo. Weil sich der Abflug von Belem nach Sao Paolo um 8 Stunden verzögerte, verlangen sie eine Entschädigung wegen Flugverspätung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004.
Das Amtsgericht Frankfurt hat die Beklagte zur Ausgleichszahlung verurteilt.
Auf Berufung der Beklagten hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt.
Die Fluggastrechteverordnung sei auf Teilflüge außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar.
Bundesgerichtshof(X ZR 12/12). Keine Anwendung von EU-Verordnung bei außereuropäischen Flügen.