LG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013, Aktenzeichen: 12 O 417/12
Ein Verein zum Schutz und zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen hält bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der beklagten Reiseveranstalterin für unzulässig. Die streitgegenständlichen Klauseln fordern von den Kunden der Beklagten eine Anzahlung auf den Reisepreis mehrere Wochen vor Reiseantritt was nach Ansicht des Klägers eine unzulässige Benachteiligung der Reisenden darstellt. Er fordert die Beklagte auf, diese zu streichen.
Das Landgericht Düsseldorf hält die Klage für begründet und spricht dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche, die sich aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ergeben ergeben, zu. Eine Klausel, die einen sofort fälligen Anzahlungsbetrag in Höhe von 30 % des Reisepreises vorsieht, benachteilige den Reisenden unangemessen, ebenso wie eine Klausel, die eine Fälligkeit des vollständigen Reisepreises 40 Tage vor Reisebeginn vorsieht.
LG Düsseldorf (12 O 417/12), Wirksamkeit der AGB bei einem Auszahlungsbetrag des Reispreises