OLG Dresden, Urteil vom 17.08.2010, Aktenzeichen: 14 U 551/10
Eine Verbraucherzentrale fordert in zweiter Instanz von der Beklagten, die eine Online-Buchungsplattform für Flügen betreibt, eine Unterlassenserklärung bezüglich deren Verfahren zur Buchung von Flügen abzugeben. Die Klägerin rügte unter anderem, dass die tatsächlichen Endpreise, während des Buchungsprozesses nicht einsehbar seien, was nach Ansicht der Klägerin gegen § 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 23 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (im Folgenden: VO) verstoße.
Das Oberlandesgericht hält die Klage der Verbraucherzentrale für begründet und bewertet die Buchungspraxis der Beklagten als unvereinbar mit Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO. Der zu zahlende Endpreis sei stets auszuweisen und müsse den Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen.
OLG Dresden (14 U 551/10), Werbung von Flugreisen mit Endpreisen