AG Chemnitz, Urteil vom 18.11.2009, Aktenzeichen: 16 C 1820/09
Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Aufenthalt in einer Ferienwohnung gebucht, stellte jedoch kurz nach Ankunft dort fest, dass die Wohnung mit mehreren Mängeln behaftet war, die er unverzüglich meldete. Die Beklagte führte aus, dass sie für die Mängel nicht hafte, weil sie lediglich die Vermittlerin der Ferienwohnung sei. Aus Sicht des Klägers sei sie jedoch faktisch als Reiseveranstalterin aufgetreten und er fordert deshalb nun direkt von der Beklagten eine Kostenerstattung.
Das Amtsgericht Chemnitz weist die Klage ab. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da sie nicht als Reiseveranstalterin, sondern lediglich als Vermittlerin in Übereinstimmung mit § 651 a Abs. 2 BGB aufgetreten sei. Dies lasse sich am deutlichsten am Firmennamen der Beklagten ablesen, der bereits der Wort "Vermittlung" enthalte. Die Beklagte hafte folglich nicht für etwaige Mängel an der von ihr vermittelten Ferienwohnung.
AG Chemnitz (16 C 1820/09), Voraussetzungen der Gewährleistungspflicht eines Reiseveranstalters