LG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2004, Aktenzeichen: 16 O 5/04
Der Ehemann der Klägerin hatte für sich und seine Frau bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Während einer Animationsveranstaltug in der hoteleigenen Diskothek verletzte sich die Klägerin bei einem Sturz von einer kleinen Treppe. Sie behauptet, die betreffenden Stufen seien nicht ausgeleuchtet gewesen, was ihren Sturz verursacht habe. Sie fordert nun von der Beklagten eine Reisepreisminderung, eine Schmerzensgeldzahlung, sowie die Erstattung von Arztkosten.
Das Landgericht in Düsseldorf weist die Klage ab. Es liege kein Reisemangel vor und die Klägerin habe folglich keine Ansprüche auf eine Minderung des Reisepreises oder auf Schadensersatzzahlungen, die sich aus § 651d BGB bzw. § 651f Abs. 1 BGB ergäben. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten besteht kein Anspruch, da sich im streitgegenständlichen Vorfall lediglich das allgemeine Lebensrisiko der Reisenden realisiert habe.
LG Düsseldorf (16 O 5/04), Schadensersatz für Sturz in Hotel-Disco in der Türkei