LG Dortmund, Urteil vom 24.08.2007, Aktenzeichen 17 S 45/07
Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Pauschalreise in den Oman gebucht. Bei der Ankunft am Urlaubsort erkannten die Reisenden, dass sie den Oman im islamischen Fastenmonat Ramadan bereisten. In dieser Phase ist es auch Nichtmuslimen verboten, in der Öffentlichkeit zu essen oder zu trinken. Weil sie sich hiervon eingeschränkt fühlten, brachen der Kläger und seine Ehefrau den Urlaub frühzeitig ab und fordern nun von der Beklagten eine Reisepreisminderung und die Erstattung des auf eigene Kosten getätigten Rückfluges.
Das Landgericht in Dortmund hält die Klage zum größten Teil für unbegründet, spricht dem Kläger jedoch einen geringen Anspruch auf eine Reisepreisminderung von der Beklagten zu. Diese sei ihrer Informations- und Hinweispflicht hinsichtlich der Auswirkungen des Fastenmonats Ramadan auf das öffentliche Leben im Oman nicht hinreichend nachgekommen sei und für den Kläger sei dadurch ein Reisemangel gem. § 651 c BGB entstanden, den die Beklagte zu verantworten habe.
LG Dortmund (17 S 45/07), Reisemängel wegen Ramadan am Urlaubsort