AG Charlottenburg, Urteil vom 03.07.2013, Aktenzeichen: 214 C 19/13
Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug zum Spartarif für zwei Personen gebucht. Kurz vor dem Abflugdatum erkrankte einer der beiden Passagiere und konnte den Flug nicht antreten, woraufhin der Kläger den Platz für eine andere Person umbuchte. Er entrichtete die Kosten, musste er aber am Flughafen nochmals EUR 40,- an die Fluggesellschaft zahlen. Eine Klausel in deren AGB lege fest, dass "bei Umbuchungen, wozu auch bloße Änderungen des zu befördernden Passagiers (Namensänderung) gehören, der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden, ggf. höheren Tarif zu zahlen ist." Der Kläger fordert von der Fluggesellschaft die Rückzahlung des Flugpreises und eine Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Das Amtsgericht in Charlottenburg hält die Klage zum größten Teil für unbegründet. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 249 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB lediglich ein Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 39,91 zu. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, weil die streitgegenständliche Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gerchtlich nicht zu beanstanden sei. Ein Verstoß gegen ein Klauselverbot der §§ 308 f. BGB liege nicht vor.
AG Charlottenburg (214 C 19/13), Namensumbuchung beim Flug