LG Frankfurt, Urteil vom 21.07.1998, Aktenzeichen: 2/21 O 40/98
Am vorletzten Tage seines zweiwöchtigen Aufenthalts in einem Hotel auf Kreta stürzt ein Reisender auf einer zur Hotelanlage gehörenden Treppe und verletzt sich dabei. Er verklagt daraufhin den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld. Dieser sei seiner Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Treppe nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Das LG Frankfurt weist die Klage des Reisenden ab, weil dieser es versäumt habe, den Mangel an der Treppe zu Anfang des Uralubs dem Reiseveranstalter zu melden und diesem damit nicht die Möglichkeit zur Beseitigung des Schaden gegeben. Außerdem habe der Kläger die Treppe zum Unfallzeitpunkt bereits so oft genutzt, dass ihn die Gefahr hätte klar sein müssen.
LG Frankfurt (2/21 O 40/98), Verkehrssicherungspflichtverletzung bei einem Treppensturz eines Reisenden in einer Hotelanlage