OLG Celle, Urteil vom 16.05.2002, Aktenzeichen: 11 U 221/01
Die Klägerin hatte bei der Beklagten Hin- sowie Rückflug von Gran Canaria gebucht. Am Flughafen wurde ihr mitgeteilt, dass der Rückflug überbucht sei und sie einen späteren Flug wahrnehmen könne, um ihren Zielort zu erreichen. Auf dem Weg zu diesem Ersatzflug stürzte die Klägerin und zog sich schwere Knieverletzungen zu. Sie klagt nun auf Schadensersatz gegen die Beklagte, die die Verletzung letzlich zu verantworten habe, weil sie der Klägerin den Zugang zu dem von ihr gebuchten Flug verweigert habe.
Das Oberlandesgericht Celle hält den Rechtsstreit noch nicht für entscheidungsreif. Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts in Celle habe die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatzzahlungen gemäß § 651 f. Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 BGB von der Beklagten. Allerdings habe die Klägerin nicht genau dargelegt, welche genauen Kosten ihr durch sie entstanden sind. Folglich kann das Gericht auch keinen genauen Betrag für ein Schmerzensgeld ermitteln, das der Klägerin grundsätzlich jedoch zusteht.
OLG Celle (11 U 221/01), Haftung des Reiseveranstalters bei überbuchtem Rückflug