OLG Celle, Urteil vom 03.08.2004, Aktenzeichen: 11 U 207/04
Die Klägerin hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Tunesien gebucht und während dieser Reise an einem Dromedarritt teilgenommen. Das betreffende Tier habe die Klägerin allerdings abgeworfen und bei dem Sturz zog sie sich einen Wirbelbruch zu. Die Klägerin macht nun Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen die Beklagten geltend.
Das Oberlandesgericht Celle sieht in der Sache der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg und gibt ihr die Möglichkeit, eine Stellungnahme und eine weitere Kosten teilweise vermeidende Berufungsrücknahme abzugeben. Die Klägerin habe die einmonatige Anspruchsanmeldungsfrist aus § 651 g BGB auf deliktische Ansprüche aus den AGB der Reiseveranstalterin nicht eingehalten und etwaige Ansprüche seien demnach verjährt.
OLG Celle (11 U 207/04), Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Versäumnis