OLG Frankfurt, Urteil vom 20.12.2000, Aktenzeichen 17 U 91/98
Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin hatte bei der klagenden Hotelbetreiberin für eine Reisegruppe von 48 Personen verbindlich einen einwöchigen Aufenthalt in deren Hotel gebucht. Nachdem sie die Buchungsbestätigung erhalten hatte, stornierte sie die Reservierung wenig später aufgrund "zu geringer Teilnahme", was die Klägerin für eine unrechtmäßig hält. Sie fordert die Beklagte auf, die Kosten für en gebuchten Aufenthalt abzgl. 30% wegen gesparter Aufwendungen zu begleichen. Eine kostenfreie Stornierung sei nicht möglich.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt weist die Berufung der Beklagten ab und spricht der Klägerin den geforderten Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Der Reisevertrag, den die Beklagte mit der Klägerin abgeschlossen hatte, konnte - weil er bereits verbindlich bestätigt worden war - nicht storniert werden. Folglich müsse die Beklagte auch die gesamten, von der Klägerin geforderten Kosten begleichen.
OLG Frankfurt (17 U 91/98), Kostenfreie Stornierung einer Hotelbuchung