OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2002, Aktenzeichen 20 U 30/02
Die Klägerin und ihr Ehemann hatten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Kuba gebucht. Am ersten Tag nach ihrer Ankunft stoperte die Klägerin in der Eingangshalle des betreffenden Hotels über eine einzelne, schlecht sichtbare Stufe und zog sich eine Sprunggelenkverletzung zu. Sie fordert nun von der Beklagten die Rückzahlung des gesamten Reisepreises, ein Schmerzensgeld und eine Entsxchädigung wegen entgangener Urlaubsfreude,weil die Stufe eine weder markierte noch gesicherte Unfallquelle dargestellt habe und sie für den Rest des Uralubs einen Gips habe tragen müssen.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hält die Klage für teilweise begründet. Die Stufe in der Eingangshalle des Hotels, stelle als "Stolperfalle" eine Gefahr für die Reisenden dar, die die Beklagte zu sichern versäumt habe. Wegen dieses Reisemangels stehe der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs. 1 BGB zu, allerdings nicht in Höhe des geforderten gesamten Reisepreises, wie von der Klägerin gefordert.
OLG Düsseldorf (20 U 30/02), Reisepreisminderung und Haftung des Reiseveranstalters wegen Sturz eines Reisenden