LG-Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2003, Aktenzeichen 22 S 20/02
Der minderjährige Sohn der Kläger buchte bei der Beklagten für sich einen Flug, um seinen Eltern in den Urlaub nachzureisen. Die Kläger fordern nun nachträglich von der Beklagten die Rückzahlung des Preises für das Flugticket, da sie der Meinung sind, der Luftbeförderungsvertrag, der zwischen ihrem minderjährigen Sohn und der Beklagten zustande gekommen sei, müsse als unwirksam bewertet werden.
Das Landgericht Düsseldorf weist die Klage abund spricht den klagenden Eltern keinen Anspruch auf Rückzahlung des Preises für das von ihrem Sohn gebuchte Flugticket zu. Die Kläger hätten als gesetzliche Vertreter rückwirkend dem Vertragsschluss zugestimmt bzw. diesen genehmigt, als sie ihren Sohn für den von ihm gebuchten Rückflug zum Flughafen gebracht und dort dem Flugpersonal übergeben hätten.
LG Düsseldorf (22 S 20/02), Minderjähriger bucht Flug, der Flugvertrag ist schwebend unwirksam