AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2014, Aktenzeichen 30 C 2462/13 (68)
Die Kläger hatten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug gebucht. Vor dem geplanten Abflug wurden am Flugzeug Anzeichen entdeckt, die auf einen Vogelschlag hindeuten. Der Flug wurde deshalb annulliert und die Kläger mit einer anderen Maschine von einem anderen Flughafen befördert. Sie erreichten ihren Zielflughafen dadurch erst mit einer erheblichen Verspätung von fast 13 Stunden und fordern nun eine Ausgleichszahlung im Sinne des Art. 7 der Verordnung EG Nr. 261/2004.
Nach Ansicht des Amtsgerichts in Frankfurt haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 400,- Euro aus Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 b) VO EG Nr. 261/2004. Vogelschläge zählen nicht zu den außergewöhnlichen Umständen i. S. d. Art. 5 Abs. 3 Fluggast-​VO und die Beklagte könne sich deshalb nicht auf einen vorliegenden außergewöhnlichen Umstand berufen.
AG Frankfurt (30 C 2462/13 (68)), Verdacht auf Vogelschlag ist kein außergewöhnlicher Umstand