OLG Hamm, Urteil vom 10.12.1993, Aktenzeichen 30 U 167/93
Eine Bootschartergesellschaft stellte dem Charterer eine mangelhafte Segelyacht zur Verfügung (das Boot wies eine undichte Stelle auf). Daraufin meldete der Charterer die Mängel bei der Chartergesellschaft. Diese stellte bereits am Folgetag ein Ersatzboot zur Verfügung, das der Charterer jedoch ablehnte, weil er es als nicht gleichwertig bewertete. Entsprechend klagt der Charterer gegen die Chartergesellschaft auf Schadensersatz.
Das OLG Hamm entscheidt, die Klage abzuweisen. Es bewertet das als Ersatz angebotene Schiff als im Grunde gleichwertig. Weil der Kläger das Ersatzschiff aber trotzdem ablehnte, kann er gegen die Chartergesellschaft allenfalls Anspruch auf einen Preisnachlass von max. 1/14 erheben. Dieser wurde von der Chartergesellschaft im Vorfeld jedoch bereits gewährt.
OLG Hamm (30 U 167/93), Höhe von Minderungsansprüchen bei Mängeln eines Ersatzschiffs