AG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2012, Aktenzeichen: 51 C 9042/11
Der Kläger hatte auf dem Onlineportal der Beklagten einen Flug von Düsseldorf nach Leeds Belford gebucht. Nach der Ankunft am dortigen Flughafen stellte er fest, dass ihm ein Koffer fehlte, was er unverzüglich an der betreffenden Stelle am Flughafen meldete. Als sich die Beklagte auf die Verlustanzeige nicht zurückmeldete, versuchte der Kläger nochmals erfolglos die Beklagte auf dem Postweg zu erreichen. Diese behauptet von dem Verlust des Gepäckstücks erst nach Ablauf der in ihren AGB festgehaltenen Meldepflicht erfahren zu haben.
Nach Ansicht des Amtsgerichts in Düsseldorf hat der Kläger mit der getätigten Buchung den AGB der Beklagten wirksam zugestimmt. Folglich habe er auch die Frist der Meldepflicht akzeptiert, die er mit seiner verspäteten Verlustanzeige verpasst habe. Er könne demnach keinen Anspruch auf Schadensersatz für das verloren gegangene Gepäckstück stellen.
Das AG Düsseldorf führt zudem verallgemeinert aus, dass AGB bei einer Online-Buchung wirksam in den Reisevertrag einbezogen sind, wenn der Reisende vor Abschluss der Buchung die Möglichkeit habe, diese einzusehen. Außerdem dürfe die Anschrift für die Gepäckschadensanzeige am Ende der AGB stehen.
AG Düsseldorf (51 C 9042/11), AGB in der Online-Buchung