AG Wiesbaden, Urteil vom 04.12.1996, Aktenzeichen 93 C 2731/96
Der Kläger hatte beim beklagten Reiseveranstalter eine Reise nach Kuba gebucht. Während des zehnstündigen Hinfluges kam es allerdings zu einer Verspätung von zwei Stunden. Im Hotel angekommen stellte der Kläger fest, dass von der Klimaanlage in seinem Zimmer, sowie von einer Baustelle auf der Hotelanlage belästigender Lärm ausging. Wegen dieser vermeintlichen Mängel verlangt der Kläger Schadensersatz.
Das Amtsgericht in Wiesbaden hält die Klage für überwiegend unbegründet. Eine Flugverspätung von zwei Stunden stelle im internationalen Flugverkehr keinen Reisemangel gem. § 651 c BGB dar. Auch das Strömungsgeräusch der Klimaanlage müsse unter Berücksichtigung der landestypischen klimatischen Bedingungen hingenommen werden. Baulärm auf der Hotelanlage stelle jedoch eine Reisemangel dar und berechtige den Reisenden zu Schadensersatz, wenn er diesen hinreichend belege.
AG Wiesbaden (93 C 2731/96), Verspäteter Langstreckenflug und Lärm im Hotel