AG Rüsselsheim, Urteil vom 12.12.2012, Aktenzeichen 3 C 581/12 (31)
Die beiden Kläger hatten beim beklagten Luftfahrtunternehmen einen Flug von Antalya nach Frankfurt am Main gebucht, der allerdongs erst mit sieben Stunden Verspätung starten konnte. Der Grund dafür war, dass das Flugzeug kurz vor dem Start mit einem Treppenfahrzeug kollidierte, wodurch die Maschine beschädigt wurde und nicht planmäßig starten konnte. Die Kläger fordern von der Beklagten nun eine Zahlung i. H. v. EUR 400,- pro Person gemäß Art. 7 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 .
Das Amtsgericht Rüsselsheim hält die Klage für überwiegend begründet, weil ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung hier nicht vorliege, weil das Treppenfahrzeug mit dem Be- und Entladen der Maschine beschäftigt war und die Beklagte für diesen Vorgang verantwortlich sei. Ein außergewöhnlicher Umstand würde allerdings tatsächlich vorliegen, wenn es zu einer Kollision mit einem Treppenfahrzeug einer anderen Maschine gekommen wäre.
AG Rüsselsheim (3 C 581/12 (31)), Kollision von Flugzeug und Treppenfahrzeug