AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.12.2013, Aktenzeichen 3 C 3247/13 (37)
Die Kläger hatten bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug von Rhodos nach Düsselsdorf gebucht. Dieser erreichte seinen Zielort jedoch erst mit einer Verspätung von ca. 6 Stunden. Die Kläger fordern deshalb von der Beklagten Ausgleichszahlungen i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte hält jedoch dagegen, dass nicht sie, sondern ein anderes Luftfahrtunternehmen den Flug tatsächlich ausgeführt habe.
Nach Ansicht des Amtsgerichts in Rüsselheim ist die Klage begründet und die Beklagte in jedem Fall verpflichtet Ausgleichzahlungen i. S. d. Art. 7 Abs. 1 lit. b) VO an die Kläger zu zahlen. Der Einwand der Beklagten nicht sie selbst sondern ein anderes Luftfahrtunternehmen habe den Flug durchgeführt, ändere an dieser Einschätzung nichts, weil in diesem Fall eine Annullierung des Fluges vorliegt, der für die Kläger ebendfalls einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in gleicher Höhe entstehen lässt.
AG Rüsselsheim (3 C 3247/13 (37)), Ausführendes Luftfahrtunternehmen