OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Aktenzeichen I-6 U 123/12
Die Beklagte Reiseveranstalterin betreibt ein Buchungsportal im Internet. In mehreren Klausel ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) behält sie sich das Recht vor, Abflugszeiten bereits gebuchter Flüger nachträglich zu ändern. Die Klägerin, eine Verbraucherchutzverein, hält dies für einen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB. Die Reisekunden der Beklagten würden durch diese Regelung benachteiligt. Die Klägerin fordert deshalb die Streichung der streitgegenständlichen AGB-Klauseln.
Das Oberlandesgericht hält die Klage des Verbraucherschutzverein für begründet und die steritgegenständlichen Klauseln für unvereinbar mit § 308 Nr. 4 BGB. Sie würden der Beklagten das Recht einräumen, die vereinbarten Flugzeiten auch ohne Begründung einseitig zu ändern, sowie darüberhinaus auch Streckenführungen und Zwischenlandungen ermöglichen, was die Kunden unzulässig benachteilige.
OLG Düsseldorf (I-6 U 123/12), Unwirksame AGB-Klausel zur Änderung und Festlegung von Reisezeiten