KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013, Aktenzeichen: 5 U 32/12.
Ein deutscher Verbraucher verklagt ein Flugunternehmen, weil dieses sich weigert, eine aktive E-Mail-Adresse in das Impressum ihrer Website einzufügen.
Das Kammergericht in Berlin gibt der Klägerin Recht. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes besteht die Pflicht im Impressum einer Internetpräsenz auch eine E-Mail-Adresse anzugeben. Eine Auslegung dahingehend, dass ein Kontaktformular einer E-Mail-Adresse gleichzustellen sei, hätte hier keinen Erfolg, da jede Auslegung ihre Grenze im Gesetzeswortlaut fände, welcher ausdrücklich auf die Pflicht zur Angabe einer solchen hinweise.
KG Berlin(5 U 32/12). Angabe von Mail-Adresse im Impressum ist verpflichtend.