AG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2006, Aktenzeichen: 26 C 5498/06
Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und deren zwei Kinder einen Aufenthalt in einem Hotel in Brasilien gebucht. Kurz nach der Ankunft stellte der Kläger jedoch fest, dass das Baden am hoteleigenen Strandabschnitt wegen Strömungsgefahr untersagt worden war. Die Urlauber mussten einen anderen Strandabschnitt nutzen. Der Kläger verlangt deshalb von der Beklagten eine Reisepreisminderung i. H. v. EUR 650,-.
Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB gegenüber, weil eine Mängelanzeige bei der Beklagten nicht erfolgt sei. Um seiner Verpflichtung zur Mängelanzeige nachzukommen, obliege es dem Reisenden entweder auf eigene Englisch- oder Spanischkenntnisse zurückzugreifen oder telefonisch über Deutschland den Reiseveranstalter oder dessen Reiseleitung zu erreichen.
AG Düsseldorf (26 C 5498/06), Südamerikanischem 3-Sterne-Hotel ohne deutsche Reiseleitung ist ein Reisemangel