AG Hannover, Urteil vom 30.09.2013, Aktenzeichen: 532 C 7883/12.
Ein Fluggast verklagt ein Luftfahrtunternehmen, weil er mit einer mehr als 3-stündigen Verspätung an seinem Zielflughafen ankam. Die Beklagte begründet die Verspätung mit dem Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands. An Bord der Maschine sei ein nicht kontrollierte Koffer gewesen, wegen dem das Flugzeug zwischenlanden musste.
Das Amtsgericht Hannover hat dem Kläger die begehrte Ausgleichszahlung zugesprochen. Außergewöhnliche Umständen seien nur solche, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Vorliegend lag es im Machtbereich des Unternehmens alle Koffer zu überprüfen.
AG Hannover(532 C 7883/12). Umstände im Verantwortungsbereich der Airline sind nicht außergewöhnlich.