LG Essen, Urteil vom 10.10.2002, Aktenzeichen: 10 S 186/02
Der Strand, den eine Reisende bei Ankunft am Urlaubsort vorfand, war ein Kieselsteinstrand und kein grober Sandstrand, wie die Reiseveranstalterin dies im Reiseprospekt angegeben hatte. Die Reisende klagte deshalb gegen die Reiseveranstalterin auf Preisminderung der von ihr gebuchten Reise. Zusätzlich beanstandete die Klägerin, dass der Lärm einer nahe dem Strand gelegenen Baustelle sie gestört habe.
Das Landgericht Essen entscheidet, dass eine Preisminderung aufgrund einer anderen Beschaffenheit des Badestrandes zwar bis zu einer Grenze von 10% des Reisepreises berechtigt ist, dass etwaige Mängel allerdings grundsätzlich rechtzeitig bei der Reiseveranstalterin gemeldet werden müssen, um dieser eine Möglichtkeit zu deren Beseitigung zu geben.
LG Essen (10 S 186/02), Preisminderung bei Kieselsteinstrand