LG Kleve, Urteil vom 23.11.2000, Aktenzeichen: 6 S 269/00.
Ein Hotelgast verklagt seinen Reiseveranstalter auf Schadensersatz wegen eines Reisemangels. In dem von ihm gebuchten All-Inkclusive Hotel hatten andere Gäste vermehrt Partys gefeiert, durch welche sich der Kläger extrem belästigt fühlte.
Nach Ansicht des Landgerichts in Kleve stellen jedoch alkoholisierte Hotelgäste eines All-Inclusive Hotels keinen Reisemangel dar. Man müsse bei dieser Verpflegungsvariante davon ausgehen, dass der übermäßige Konsum sich nicht nur auf Softdrinks sondern auch auf den Alkohol erstreckt. Der Kläger hätte vielmehr damit rechnen müssen, dass Belästigungen durch alkoholisierte Gäste gegenüber anderen Hotels ohne "all inclusive"-​Angebot in verstärktem Maße auftreten. Hierin sei kein minderungsrelevanter Mängel zu sehen.
LG Kleve(6 S 269/00). Reiseveranstalter nicht für Lärm durch betrunkene Gäste verantwortlich.