AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 31.01.2011, Aktenzeichen: 4 C 308/10.
Ein Fluggast verlangt von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichzahlung wegen einer Flugverspätung. Das Unternehmen begründet die Verspätung mit einem Fluglotsenstreik, welcher als haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand einzustufen sei.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat der Beklagten Recht zugesprochen. Im Fluglotsenstreik sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, da dieser mit keinen dem Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stehenden Mitteln hätte abgewendet werden können. Dieses Kriterium sei für den Haftungsauschluss ausschlaggebend.
AG Königs Wusterhausen(4 C 308/10) Fluglotsenstreik begründet außergewöhnlichen Umstand