AG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2004, Aktenzeichen: I-18 U 101/02.
Ein Urlauber verklagt seinen Pauschalreiseveranstalter auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, wegen eines Unfalls, bei dem er während eines seperat gebuchten Jeep-Ausflugs im Urlaubsort zu Schaden kam. Der Veranstalter bestreitet seine Verantwortlichkeit für die Folgen der Fahrt.
Das Amtsgericht Düsseldorf widerspricht der Auffassung des Beklagten. Eine Einbeziehung zusätzlich gebuchter Veranstaltungen käme dann in Betracht, wenn der Veranstalter den Eindruck erwecke, dass er bestimmte vor Ort angebotene sonstige Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringen will. Diese Umstände lagen in diesem Fall unstrittig vor. Der Veranstalter habe die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt und sich in der Folge schadensersatzpflichtig gemacht.
AG Düsseldorf(I-18 U 101/02). Veranstalter haftet bei objektiver Leistungsbereitschaft für Freizeitangebote.