OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2003, Aktenzeichen: I-18 U 230/02.
Eine Urlauber verklagt, stellvertretend für sich und seine Familie, einen Reiseveranstaler auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit, auf Erstattung der Reisekosten sowie auf Schmerzensgeld. In dem von den Klägern gebuchten Hotel herrschte eine Epedemie, in deren Folge alle Familienmitglieder an einem Virus erkrankten und den Urlaub kurz nach der Anreise beenden mussten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf spricht dem Kläger die geforderten Ansprüche zu. In dem verfrühten Urlaubsabbruch und der Erkrankung der Familienmitglieder sei ein erheblicher Reisemangel zu sehen. Auch sei der Kläger unstreitig alleiniger Vertragspartner der Beklagten und konnte deshalb sämtliche reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche auch seiner mitreisenden Ehefrau und des Kindes im eigenen Namen geltend machen.
OLG Düsseldorf(I-18 U 230/02) Schmerzensgeld und Schadensersatz voll umfänglich abtretbar.