LG Darmstadt, Urteil vom 06.11.2013, Aktenzeichen: 7 S208/12.
Zwei Fluggäste fordern von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung wegen einer mehr als 26-stündigen Flugverspätung. Der Flieger war nach einem Gewitter, wegen Brandgeruchs im Innenbereich, außerplanmäßig zwischengelandet. Die Beklagte weigert sich der Zahlung und beruft sich auf einen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 der EG-VO Nr. 261/2004.
Das Landgericht Darmstadt hat der Beklagten Recht zugesprochen. Die Zwischenlandung ist auf für das Luftfahrtunternehmen unbeherrschbare außergewöhnliche Wetterzustände zurückzuführen.
LG Darmstadt(7 S208/12). Sichehreits-Zwischenlandung ist außergewöhnlicher Umstand.