BGH, Urteil vom 07.07.2011, Aktenzeichen: I ZR 173/09
Sowohl die Beklagte als auch die Klägerin betreiben Möbelhäuser. Anlässlich eines Firmenjubiläums verspricht die Klägerin einen 10%igen Rabatt, sollte der Kunde ein Angebot bis zu einem bestimmten Termin in Anspruch nehmen. Allerdings gilt der versprochene Rabatt letzendlich auch nach Ablauf dieser Frist weiter. Die Beklagte sieht in diesem Werbeverhalten eine Wettbewerbswidrigkeit und forderte die Klägerin auf, eine Unterlassenserklärung bezüglich der streitgegenständlichen Werbemaßnahmen abzugeben, wogegen diese nun klagt.
Der Bundesgerichthof weist die Klage ab, weil eine Irreführung seitens der Klägerin vorliege. Eine geschäftliche Handlung sei demanch dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben über den Anlass des Verkaufs enthält (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG) und der Beklagten stehe ein Unterlassungsanspruch zu.
BGH (I ZR 173/09), Verlängerung von Rabattfristen ist beschränkt zulässig