AG Wedding, Urteil vom 19.06.2006, Aktenzeichen: 14 C 672/05.
Ein Fluggast verklagt ein Luftunternehmen auf Schadensersatz wegen eines annullierten Fluges. Die Beklagte begründet die Annullierung mit den zeitgleichen, wetterbedingten Ausfällen anderer Flüge und verweist auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.
Das Amtsgericht Wedding hat in diesem Fall jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand erkannt, da das Luftfahrtunternehmen sich in der Begründung darauf berufen hat, dass auch andere Flüge von diesem Flughafen nicht durchgeführt wurden. Ein Luftfahrtunternehmen muss aber in seiner Begründung darlegen, dass es alles Mögliche zur Abwendung des außergewöhnlichen Umstands getan hat.
AG Wedding(14 C 672/05). Airline muss Flugausfall detailliert begründen.