AG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2011, Aktenzeichen: 31 C 2/11 (16).
Zwei Fluggäste verklagen ein Luftfahrtunternehmen auf Schadensersatz wegen einer 3-stündigen Flugverspätung. Das Unternehmen verweigert die Zahlung mit Verweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände während eines Fluges am Vortag.
Das Amtsgericht in Frankfurt verneint dies. Ein möglicher außergewöhnlicher Umstand, der sich vor dem anspruchsbegründenden Flug ereignet, kann nicht auf diesen übertragen werden. Ein Vorliegen anderer außergewöhnlicher Umstände hatte das Luftfahrtunternehmen zu keinem Zeitpunkt vorweisen können.
AG Frankfurt(31 C 2/11 (16)). Außergewöhnliche Umstände müssen bei verspätetem Flug vorliegen.