OLG Rostock, Urteil vom 04.09.2013, Aktenzeichen: 2 U 7/13.
Ein Urlauber klagt gegen eine in seinem Reisevertrag vorliegende Klausel, welche besagt, dass bei der Stornierung der von ihm gebuchten Kreuzfahrt bis zum 60. Tag vor der geplanten Abreise eine Stornopauschale in Höhe von 50% des Reisepreises anfällt. Er ist der Ansicht, die erhobene Pauschale berücksichtige die ersparten Aufwendungen und den anderweitig zu erzielenden Gewinn nicht hinreichend.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Rostock ist eine solche Klausel tatsächlich verbraucherunfreundlich und auch unzulässig, da 50% des Reisepreises den zu erwartenden Schaden bei einer Stornierung bis zu 60 Tage vor der Abreise übersteigen. Die Klausel verstoße gegen § 309 Absatz 1 Nummer 5a BGB und sei, da es sich hierbei um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit handelt, unwirksam.
OLG Rostock(2 U 7/13). Rücktrittspauschale über 50% des Gesamtpreises ist unzulässig.