LG Frankfurt, Urteil vom 26.09.2013, Aktenzeichen: 2-24 S 181/12.
Ein italienischer Urlauber verklagt ein deutsches Reiseunternehmen auf Schadensersatz, weil er im Vorfeld seiner Reise nicht über die bestehende Visumspflicht in seinem Urlaubsort informiert wurde und seinen Urlaub so nicht wahrnehmen konnte.
Nach Ansicht des Landgerichts in Frankfurt ist ein deutscher Reiseveranstalter, sobald ein Anhaltspunkt für die ausländische Staatsbürgerschaft eines Reisenden gegeben ist, verpflichtet, diesen auf das Visumserfordernis hinzuweisen. Diese Hinweispflicht ergebe sich schon aus den allgemeinen reisevertraglichen Grundsätzen.
LG Frankfurt(2-24 S 181/12). Reiseveranstalter muss auf Visumserfordernis hinweisen.