LG Cottbus, Urteil vom 25.09.2013, Aktenzeichen: 5 S 42/13.
Der Vermieter einer Ferienimmobilie verklagt die Mieter des Objekts auf Schadensersatz, weil deren 4-jährige Tochter im Schlaf eine Matratze einnässte.
Das Landgericht in Cottbus hat dem Kläger die verlangte Schadensersatzzahlung nicht zugesprochen, da eine durch ein vierjähriges Kind verursachte Beschädigung oder Verschlechterung der Mietsache unwillkürlich und schuldlos erfolge.
LG Cottbus(5 S 42/13). Kein Schadensersatz bei schuldloser Verschlechterung Mietsache.