OLG Brandenburg, Urteil vom 09.09.2013, Aktenzeichen: 6 W 77/13.
Die Verliererin eines Rechtsstreits, hält die von ihr zu übernehmenden Flugkosten der Prozessbevollmächtigten der Gegenseite für unverhältnismäßig und weigert sich diese zu zahlen. Fraglich ist zu welcher Höhe die Kosten bei einer Beförderung mittels Flugzeug erstattet werden können. Hierzu ist nach Maßgabe des Oberlandesgerichts in Brandenburg nicht nur die Zeitersparnis durch eine Flugbeförderung im Vergleich zu einer Bahnbeförderung zu beachten, sondern auch der Kostenunterschied. Wird ein Prozessbevollmächtigter also mittels eines Flugzeugs befördert, unabhängig ob in der Business- oder Economy-Class, werden diesem in jedem Fall die Kosten erstattet die auch bei einer Beförderung zum gleichen Ziel mit der 1. Klasse der Bahn entstehen wären.
OLG Brandenburg(6 W 77/13). Reisekosten für Gerichtstermin so gering wie möglich.