LG Baden-Baden, Urteil vom 13.06.2006, Aktenzeichen 1 O 81/06
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einem Reiseveranstalter, eine Urlaubsreise nach Portugal gebucht. Während seines Aufenthalts im gebuchten Hotel nutzte der Kläger die Badewanne seines Hotelzimmers. Beim aussteigen verletzte er sich, angeblich weil an der Badewanne kein Haltgriff angebracht war. Er fordert nun von der Beklagten Schadensersatz, da diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei.
Das Landgericht Baden-Baden weist die Klage ab. Ein Missachten der Verkehrssicherheitspflicht durch eine Reiseveranstalterin liege nur vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von derjenigen abweiche, welche die Vertragsparteien bei Vertragsschluss vereinbart hätten. Ein fehlender Haltegriff an einer Badewanne könne nicht als Missachten der Verkehrssicherheitspflicht gewertet werden.
LG Baden-Baden (1 O 81/06), Fehlender Haltegriff an einer Badewanne ist kein Reisemangel