AG Bad Homburg, Urteil vom 06.03.2008, Aktenzeichen 2 C 2616/07
Das klagende Ehepaar hatte für sich und ihr Enkelkind beim beklagten Reisebüro eine Flugreise gebucht. Allerdings wurde den Klägern der Zugang zum Flugzeug am Flughafen verweigert, weil sie nicht die primär Erziehungsberechtigten des Enkelkindes waren und keine notariell beglaubigte Vollmacht der Eltern vorweisen konnten. Die Kläger buchten ihren Flug um und erreichten ihren Zielort erst zwei Tage später. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe sie bei der Buchung über die Einreisebestimmungen für nicht in Begleitung der Erziehungsberechtigten reisende Kinder in ihrem Zielland informieren müssen. Sie fordern von der Beklagten Kostenerstattungen und eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude.
Das Amtsgericht Bad Homburg hält die Klage für teilweise begründet. Die Beklagte habe als Vertragspartnerin eines Werksvertrages eine vertragliche Nebenverpflichtung gegen die Kläger gehabt, sie über die betreffenden Einreisebestimmungen zu informieren. Die Kläger haben allerdings keinen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Uralubsfreude, denn ein solcher Anspruch wird nur im Reisevertragsrecht anerkannt.
AG Bad Homburg (2 C 2616/07), Einreisebestimmungen für nicht in Begleitung der Erziehungsberechtigten reisende Kinder