AG Koblenz, Urteil vom 14.03.2012, Aktenzeichen 12 S 167/11
Die Beklagte, eine Veranstalterin von Pauschalreisen hatte den Reisevertrag des Klägers kurz nach dessen Ankunft am Urlaubsort wegen politischer Unruhen, also höherer Gewalt, gekündigt. Der Kläger forderte deshalb Reisepreisminderungen, weil wegen der Unruhen die geplante Reiseroute erheblich abgeändert worden war. Die Beklagte fordert, dem Kläger das Minderungsrecht abzusprechen, weil sie den Reisevertrag wegen höherer Gewalt ordnungsgemäß gekündigt habe.
Das Landgericht Koblenz weist die Klage ab. Kündige ein Reiseveranstalter einen Reisevertrag, verliere er sofort jeden Anspruch auf Zahlung. Eine Reisepreisminderung kann der Kläger folglich nicht fordern, da er durch die Kündigung ohnehin schon von der Zahlung des Reisepreises befreit ist.
AG Koblenz (12 S 167/11), Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalter