OLG Hamm, Urteil vom 14.05.2012, Aktenzeichen I-6 U 187/11
Die zum Unfallzeitpunkt sechzigjährige Klägerin hatte sich bei einer Fahrt in einem Bus der Beklagten schwere Verletzungen zugezogen, als dieser einen Bahnübergang überquerte. Sie hatte ihren Sicherheitsgurt nicht angelegt, wurde durch den Stoß hochgeworfen und verletzte sich beim Fall einen Lendenwirbel. Die Klägerin fordert nun in zweiter Instanz eine deutliche Erhöhung der Schmerzensgeldzahlungen von der Beklagten. Diese wiederum argumentiert, das Mitverschulden, dass die Klägerin treffe, weil sie sich nicht angeschnallt habe, müsse stärker gewichtet werden.
Das Oberlandesgericht in Hamm hält die wechselseitigen Berufungen der Klägerin und der Beklagten für größtenteils unbegründet. Die Beklagte ist der Klägerin wegen deren Verletzung zum Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet. Allerdings treffe die Klägerin eine Mitschuld, weil sie den an ihrem Sitzplatz vorhandenen Sitzgurt nicht angelegt habe.
OLG Hamm (I-6 U 187/11), Schmerzensgeld und Mitverschulden bei Verletzung im Bus