LG Darmstadt, Urteil vom 16.04.2014, Aktenzeichen: 7 S161/13.
Der Flug von zwei Reisenden wird wegen eines, durch einen Produktionsfehler hervorgerufenen, Defekts abgesagt. Sie verlangen eine Ausgleichszahlung, das Luftfahrtunternehmen begründet seine fehlende Leistungspflicht durch das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes.
Das Landgericht Darmstadt hat beschlossen, dass versteckte Fabrikationsfehler keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand begründen, da diese gelegentlich auftreten können und somit auch zum normalen Betrieb eines Luftfahrtunternehmens gehören. Es handelt sich quasi um einen Ausfalle eines „Arbeitsgeräts“.
LG Darmstadt(7 S161/13) Ausgleichszahlung bei Flugannullierung wegen Fabrikationsfehler