OLG Frankfurt, Urteil vom 16.04.2014, Aktenzeichen: 16 U 170/13.
Ein Fluggast verklagt ein Luftfahrtunternehmen auf Schmerzensgeld, weil sie eine allergische Reaktion auf vom Flugpersonal ausgeteilte Saunatücher bekam. Über ihre Allergie hatte sie eine Flugbegleiterin im Vorhinein informiert.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Frankfurt steht der Klägerin das Schmerzensgeld zu. Es führt aus, dass es sich bei der von der Klägerin erlittenen allergischen Reaktion um eine körperliche Verletzung handele, die durch eine typische, dem Luftverkehr eigentümliche Gefahr verursacht worden sei. Die Crew hätte das Austeilen der Tücher nach dem Hinweis der Klägerin unterlassen müssen.
OLG Frankfurt(16 U 170/13). Luftfahrtunternehmen haftet bei Kenntnis für allergische Reaktion.