AG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2011, Aktenzeichen 30 C 346/11 (68)
Die Klägerin hatte bei der Beklagten, einer Reisevermittlerin, telefonisch einen Flug gebucht, den sie später stornierte, weil sie ihn wider Erwarten nicht antreten konnte. Sie verlangte von der Beklagten die Rückerstattung des Reisepreises. Die Beklagte erstattete der Klägerin allerdings lediglich rund 1/10 des Flugpreises und begründete dies mit den geltenden Rücktrittsbedingungen. Die Klägerin begehrt nun die Rückerstattung des gesamten Reisepreises. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht missachtet, weil die Klägerin nicht über die fehlende Stonierungsmöglichkeit unterrichtet worden sei.
Das Amtsgericht in Frankfurt am Main weist die Klage ab. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflicht bezüglich der Stornierungsbedingungen nicht verletzt habe, weil der betreffende Mitarbeiter der Beklagten dem Gericht glaubhaft habe versichern können, dass er die Klägerin beim Buchungsvorgang über die Reiserücktrittsbedigungen informiert habe.
AG Frankfurt (30 C 346/11 (68), Verletzung der Aufklärungspflicht durch Reisevermittler