AG Neuwied, Urteil vom 22.06.2011, Aktenzeichen 41 C 1227/10
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Thailand-Rundreise gebucht inklusive eines 3-tägigen Aufenthalt in Bangkok, sowie einer 8-tägigen Rundreise durch den Norden Thailands gebucht. Nach der Ankunft des Klägers vor Ort wurde ihm mitgeteilt, dass beide Programmpunkte aufgrund politischer Unruhen nicht stattfinden könnten. Der Kläger verlangt jetzt eine Reisepreisminderung wegen nicht erbrachter Reiseleistungen.
Das Amtsgericht Neuwied spricht dem Kläger eine Reisepreisminderung in Höhe von 2/3 des Reisepreises zu. Weil wesentliche Höhepunkte der Thailand-Rundreise weggefallen seien, habe die Beklagte die vertraglich vereinbarte Reiseleistung faktisch nicht erbracht.
AG Neuwied (41 C 1227/10), Wegfall wesentlicher Höhepunkte einer Rundreise