LG Berlin, Urteil vom 06.02.2014, Aktenzeichen: 52 O 175/13.
Ein Fluggast klagt gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, weil diese verlangen den Ticketpreis unmittelbar nach der Buchung zu entrichten.
Das Landgericht in Berlin hat nun entschieden, dass diese Klausel tatsächlich nicht rechtens ist, da sie gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB verstoße. Im Sinne dieser Rechtsnorm dürfen Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Verbraucher darstellen. In diesem Fall führt die Aufforderung zur sofortigen Kaufpreiszahlung zu einer unangemessenen Benachteiligung, indem sie sein rechtlich garantiertes Leistungsverweigerungsrecht einschränkt.
LG Berlin(52 O 175/13). Luftfahrtunternehmen können keine sofortige Zahlung verlangen.