OLG Köln, Urteil vom 14.03.2014, Aktenzeichen: I-6 U 172/13.
Der Kläger buchte auf der Webseite der Beklagten ein Hotelzimmer zu einem Festpreis. Als sich später herausstellte, dass zu der angegebenen Summe weitere Tourismusabgaben hinzukommen, weigert er sich diese zu zahlen.
Das Oberlandesgericht in Köln hat die Meinung des Klägers unterstützt. Als Verbraucher habe man, bei Vorliegen der zur Preisbemessung maßgeblichen Faktoren und Berechnungsgrundlagen, einen Anspruch auf eine verbindliche Endpreisangabe. Websites mit Hotelangeboten müssen daher den kompletten Preis, inklusive Steuern und Abgaben, für die Hotelleistung enthalten.
OLG Köln(I-6 U 172/13). Gesamtpreisangabe muss alle Kosten beinhalten.