AG München, Urteil vom 30.10.2013, Aktenzeichen: 171 C 18960/13.
Ein Fluggast checked am Tag des Fluges online ein. Noch bevor er sein Gepäck abgegeben hat, bemerkt er, dass er sich krank und nicht länger reisefähig fühlt. Er betritt den Flieger nicht und möchte stattdessen von seiner Reiserücktrittsversicherug gebrauch machen. Das Luftfahrtunternehmen lehnt dies ab.
Nach Ansicht des Amtsgerichts München liegt bei einem Online Check-In kein Check-In im eigentlichen Sinne vor, da der Check-In mit der Gepäckaufgabe einen Realakt darstellen muss. Also kann nach dem Online Check-In und vor der Gepäckaufgabe die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch genommen werden.
AG München(171 C 18960/13). Reiseantritt erfolgt bei Gepäckabgabe.