OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.1992, Aktenzeichen: 16 U 139/90.
Ein Urlauber verklagt ein Reiseunternehmen auf Kostenerstattung und Schadensersatz. Er war nach nur einem Urlaubstag nach Hause zurückgekehrt, weil das gebuchte Hotel keine freien Zimmer mehr hatte und die angebotene Ersatzunterkunft nicht seinen Vorstellungen entsprach.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt muss sich der Reisende auf das Ersatzangebot nicht einlassen, wenn sich dadurch der Charakter des Urlaubs verändert. Zudem stellt dies einen Reisemangel dar und begründet einen Anspruch auf Reisepreisminderung zu Gunsten des Reisenden.
OLG Frankfurt(16 U 139/90) Ein überbuchtes Hotel berechtigt zum Reiserücktritt.